Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Hier finden Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der IT-onBase AG, die für alle Dienstleistungsverträge mit unseren Kunden gelten.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der IT-onBase AG
nachfolgend ITOB genannt
Stand: 24.08.2026
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Geltungsbereich und Vertragsgegenstand
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Lieferungen, Dienstleistungen und sonstigen Leistungen der IT-onBase AG gegenüber ihren Kunden, soweit keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
1.2. Die AGB werden Bestandteil des Vertrags, wenn der Kunde vor Vertragsabschluss auf deren Geltung hingewiesen wurde und die Möglichkeit hatte, von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen. Mit Abschluss des Vertrags beziehungsweise Annahme der Offerte anerkennt der Kunde diese AGB.
1.3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, sofern ITOB deren Geltung nicht ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
1.4. Soweit einzelne Bestimmungen dieser AGB gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften nicht oder nur eingeschränkt zulässig sind, gehen die entsprechenden zwingenden gesetzlichen Bestimmungen vor.
1.5. Oberste Maxime der Geschäftspolitik von ITOB ist die Fairness. Absehbare Probleme sollen zwischen den Vertragspartnern möglichst frühzeitig besprochen werden, um eine für beide Parteien sinnvolle und tragbare Lösung zu finden.
2. Vertragsdokumente
2.1. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich insbesondere aus der Offerte, Auftragsbestätigung, Spezialvereinbarung, Rahmenvereinbarung, Leistungsbeschreibung oder einem allfälligen Service Level Agreement (SLA).
2.2. Folgende Dokumente können Bestandteil des Vertrags sein:
- Spezial-, Projekt- oder Individualvereinbarung;
- Rahmenvereinbarung;
- Offerte, Auftragsbestätigung, Leistungsbeschreibung und SLA;
- diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB);
- die Acceptable Use Policy (AUP) von ITOB;
- weitere ausdrücklich einbezogene Spezifikationen, Reglemente oder Weisungen.
2.3. Bei Widersprüchen gilt grundsätzlich die Reihenfolge gemäss Ziffer 2.2. Individuell vereinbarte Bestimmungen gehen allgemeinen Bestimmungen vor. Bei Dokumenten gleicher Hierarchiestufe geht die jüngere Fassung vor.
2.4. Die jeweils gültige Acceptable Use Policy (AUP) von ITOB bildet Bestandteil des Vertrags, soweit Dienstleistungen, Systeme, Plattformen, Netzwerke, Hosting-, Cloud-, Kommunikations- oder vergleichbare IT-Dienstleistungen von ITOB genutzt werden.
2.5. Frühere Absprachen oder Erklärungen werden durch die abschliessenden Vertragsdokumente ersetzt, soweit sie nicht ausdrücklich in diese übernommen wurden.
3. Offerte und Vertragsabschluss
3.1. Soweit in einer Offerte nichts Abweichendes festgelegt ist, bleibt ITOB während 30 Tagen ab Ausstellungsdatum an die Offerte gebunden.
3.2. Wird eine Offerte ausdrücklich als unverbindlich oder freibleibend bezeichnet, entsteht der Vertrag erst mit der Auftragsbestätigung durch ITOB.
3.3. Ein Vertrag kann insbesondere durch Unterzeichnung, elektronische Signatur, schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung oder durch ausdrückliche Annahme einer Offerte zustande kommen.
3.4. ITOB darf technisch bedingte Änderungen vornehmen, sofern dadurch die vereinbarte Funktionalität oder der vertraglich vorausgesetzte Nutzen nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Wesentliche Änderungen werden mit dem Kunden abgestimmt.
4. Umfang der Leistungen
4.1. ITOB erbringt die in den Vertragsdokumenten vereinbarten Leistungen fachgerecht und mit der branchenüblichen Sorgfalt.
4.2. Umfang, Qualität, Verfügbarkeit, Reaktionszeiten und weitere Leistungsmerkmale richten sich ausschliesslich nach den jeweiligen Vertragsdokumenten und allfälligen SLA.
4.3. Soweit Leistungen von Drittanbietern, Herstellern, Telekommunikations-, Cloud- oder Hosting-Anbietern abhängig sind, gelten deren technische Möglichkeiten und Rahmenbedingungen ergänzend.
4.4. ITOB gewährleistet keine bestimmte Verfügbarkeit von Leistungen Dritter, sofern eine solche Verfügbarkeit nicht ausdrücklich vertraglich zugesichert wurde.
4.5. Soweit Datensicherung, Archivierung, Monitoring, Wiederherstellung oder Disaster Recovery nicht ausdrücklich Bestandteil der vereinbarten Leistung sind, liegt deren Organisation im Verantwortungsbereich des Kunden.
5. Mitwirkungspflichten des Kunden
5.1. Der Kunde stellt ITOB rechtzeitig alle Informationen, Unterlagen, Entscheide, Zugänge und sonstigen Voraussetzungen zur Verfügung, welche für die Erbringung der vereinbarten Leistungen erforderlich sind.
5.2. Der Kunde stellt insbesondere sicher, dass:
- erforderliche Kontakt- und Fachpersonen zur Verfügung stehen;
- ITOB die notwendigen Zugänge zu Räumlichkeiten, Systemen und Applikationen erhält;
- erforderliche Ermächtigungen gegenüber Dritten vorliegen;
- Systemdokumentationen und weitere benötigte Informationen vollständig zur Verfügung stehen;
- Störungen oder Sicherheitsvorfälle möglichst rasch und mit einer nachvollziehbaren Beschreibung gemeldet werden;
- erforderliche Entscheidungen innerhalb angemessener Frist getroffen werden;
- durch ihn beschaffte oder eingesetzte Software ordnungsgemäss lizenziert ist.
5.3. Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Massnahmen zur Sicherheit seiner eigenen Systeme, Endgeräte, Benutzerkonten und Zugangsdaten zu treffen.
5.4. Der Kunde und die von ihm zur Nutzung berechtigten Personen sind verpflichtet, die jeweils gültige Acceptable Use Policy (AUP) von ITOB einzuhalten.
5.5. Leistungen von Lieferanten oder Dritten des Kunden gelten, soweit sie für die Leistungserbringung durch ITOB erforderlich sind, als Mitwirkungspflichten des Kunden.
5.6. Werden erforderliche Mitwirkungspflichten nicht, verspätet oder unvollständig erbracht, trägt der Kunde die daraus entstehenden Verzögerungen und angemessenen Mehraufwände.
6. Subunternehmer und Lieferanten
6.1. ITOB ist berechtigt, zur Erbringung ihrer Leistungen geeignete Subunternehmer, Lieferanten und spezialisierte Dienstleister beizuziehen.
6.2. ITOB bleibt gegenüber dem Kunden für die vertragsgemässe Erbringung der durch ITOB geschuldeten Leistungen verantwortlich, soweit gesetzlich oder vertraglich nichts anderes vorgesehen ist.
6.3. Schlägt oder verlangt der Kunde ausdrücklich den Einsatz eines bestimmten Lieferanten oder Dienstleisters, trägt der Kunde diejenigen Risiken, die unmittelbar auf dessen Auswahl oder Vorgaben zurückzuführen sind, soweit ITOB diese nicht zu vertreten hat.
6.4. Für Subunternehmer, welche Personendaten im Auftrag bearbeiten, gelten ergänzend die Bestimmungen gemäss Ziffer 13.
7. Termine und Verzug
7.1. Termine und Fristen sind verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
7.2. Verzögert sich eine Leistung aufgrund von Umständen, welche ITOB nicht zu vertreten hat, insbesondere aufgrund fehlender Mitwirkung des Kunden, Leistungen Dritter oder höherer Gewalt, verlängern sich betroffene Termine angemessen.
7.3. Gerät ITOB mit einer verbindlich vereinbarten Leistung in Verzug, setzt der Kunde ITOB grundsätzlich eine angemessene Nachfrist von mindestens zehn Arbeitstagen.
7.4. Wird auch innerhalb dieser Nachfrist nicht erfüllt und ist die Verzögerung wesentlich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte hinsichtlich der betroffenen Leistung zu.
8. Preise, Rechnungsstellung und Zahlung
8.1. Die Vergütung richtet sich nach den vereinbarten Preisen. Soweit nichts anderes angegeben ist, verstehen sich sämtliche Preise exklusive Mehrwertsteuer und allfälliger separat ausgewiesener Spesen oder Drittkosten.
8.2. Leistungen nach Aufwand werden auf Basis der vereinbarten Stunden- beziehungsweise Tagessätze abgerechnet. ITOB stellt auf Wunsch beziehungsweise gemäss Vereinbarung einen Leistungsrapport zur Verfügung.
8.3. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Rechnungsstellung:
- bei wiederkehrenden Dienstleistungen monatlich im Voraus;
- bei einmaligen Lieferungen oder Leistungen nach deren Erbringung;
- bei Leistungen nach Aufwand monatlich nachschüssig.
8.4. Der Kunde prüft Rechnungen nach Erhalt und teilt ITOB erkennbare Unstimmigkeiten innert zehn Tagen in Textform mit. Gesetzliche Ansprüche aufgrund nicht ohne Weiteres erkennbarer Fehler bleiben vorbehalten.
8.5. Rechnungen sind innert 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
8.6. Bei Zahlungsverzug ist ITOB berechtigt, einen Verzugszins von 5 % pro Jahr zu verlangen. Für schriftliche Mahnungen kann eine angemessene Mahngebühr von CHF 30.00 erhoben werden.
8.7. Bleibt eine fällige Rechnung trotz Mahnung und angemessener Nachfrist unbezahlt, kann ITOB betroffene Leistungen vorübergehend einschränken oder einstellen, sofern dies unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien verhältnismässig ist.
9. Verrechnung
9.1. Forderungen können nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen verrechnet werden, soweit nicht zwingendes Recht etwas anderes vorsieht.
10. Leistungsänderungen
10.1. Beide Parteien können Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs beantragen.
10.2. Haben Änderungen Auswirkungen auf Kosten, Termine, Ressourcen oder technische Voraussetzungen, erstellt ITOB soweit erforderlich eine entsprechende Offerte oder einen Nachtrag.
10.3. Bis zur Vereinbarung einer Änderung werden die bestehenden Leistungen grundsätzlich unverändert weitergeführt.
10.4. ITOB darf notwendige technische oder sicherheitsbezogene Anpassungen ohne vorgängige Vertragsänderung vornehmen, sofern dadurch der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang nicht wesentlich reduziert wird.
11. Gewährleistung und Mängel
11.1. ITOB erbringt Dienstleistungen mit der fachlich und branchenüblich zu erwartenden Sorgfalt. Ein bestimmter wirtschaftlicher oder technischer Erfolg ist nur geschuldet, wenn dieser ausdrücklich vereinbart wurde.
11.2. Bei Werkleistungen oder individuell vereinbarten Arbeitsergebnissen ist der Kunde verpflichtet, erkennbare Mängel nach Feststellung möglichst rasch mitzuteilen und ITOB Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.
11.3. Bei von ITOB gelieferten Produkten gelten die vereinbarten Garantie- und Gewährleistungsbestimmungen. Herstellergarantien werden, soweit möglich, an den Kunden weitergegeben.
11.4. Soweit gesetzlich zulässig, ist ITOB berechtigt, bei mangelhaften Produkten oder Arbeitsergebnissen zunächst Nachbesserung oder Ersatzlieferung vorzunehmen.
11.5. Ein Anspruch auf ein Ersatzgerät während einer Reparatur- oder Garantieleistung besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
11.6. Eingriffe, Änderungen oder Reparaturen durch den Kunden oder Dritte, welche ohne Zustimmung von ITOB vorgenommen werden und für den geltend gemachten Mangel ursächlich sind, können Gewährleistungsansprüche entsprechend ausschliessen.
11.7. Für Produkte und Dienstleistungen Dritter gelten ergänzend deren Lizenz-, Garantie- und Nutzungsbedingungen.
11.8. Zwingende gesetzliche Gewährleistungsrechte, insbesondere gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten, bleiben vorbehalten.
12. Immaterialgüterrechte und Nutzungsrechte
12.1. Vorbestehende Immaterialgüterrechte verbleiben bei derjenigen Partei oder demjenigen Dritten, dem sie bereits vor Beginn der Leistungserbringung zustanden.
12.2. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, verbleiben die Immaterialgüterrechte an von ITOB erstellten Methoden, Konzepten, Vorlagen, Softwarekomponenten, Skripten, Bibliotheken, Automatisierungen, Dokumentationen und sonstigem Know-how bei ITOB.
12.3. Nach vollständiger Bezahlung erhält der Kunde an den für ihn erstellten Arbeitsergebnissen ein zeitlich unbeschränktes, nicht ausschliessliches Nutzungsrecht im Umfang des vertraglich vorgesehenen Zwecks, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
12.4. Soll der Kunde ausschliessliche Rechte oder das Eigentum an Quellcode, Individualsoftware oder anderen Immaterialgüterrechten erhalten, muss dies ausdrücklich vereinbart werden.
12.5. Rechte an Standardsoftware, Open-Source-Komponenten und Produkten Dritter richten sich nach den jeweiligen Lizenzbedingungen der Rechteinhaber.
12.6. Vom Kunden zur Verfügung gestellte Inhalte, Daten, Marken, Dokumente und sonstige Materialien verbleiben im Eigentum beziehungsweise in der Rechtsinhaberschaft des Kunden oder des jeweiligen Rechteinhabers.
13. Geheimhaltung und Datenschutz
13.1. Beide Parteien behandeln sämtliche nicht allgemein bekannten Informationen, welche ihnen im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zugänglich werden und aufgrund ihrer Natur oder Kennzeichnung als vertraulich anzusehen sind, vertraulich.
13.2. Die Geheimhaltungspflicht gilt bereits während der Vertragsanbahnung und besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
13.3. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, welche nachweislich:
- bereits rechtmässig bekannt waren;
- ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt werden;
- rechtmässig und ohne Geheimhaltungspflicht von einem Dritten erhalten wurden;
- unabhängig von den vertraulichen Informationen entwickelt wurden;
- vom Berechtigten ausdrücklich zur Weitergabe freigegeben wurden; oder
- aufgrund einer gesetzlichen oder behördlichen Verpflichtung offengelegt werden müssen.
13.4. Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung des anwendbaren schweizerischen Datenschutzrechts, insbesondere des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) und der Datenschutzverordnung (DSV; SR 235.11).
13.5. Soweit ITOB Personendaten für eigene Zwecke als Verantwortliche bearbeitet, richtet sich die Datenbearbeitung ergänzend nach der jeweils gültigen Datenschutzerklärung von ITOB.
13.6. Soweit ITOB Personendaten im Auftrag des Kunden bearbeitet, handelt ITOB als Auftragsbearbeiter und bearbeitet die Daten ausschliesslich im Rahmen der vereinbarten Leistungen, der dokumentierten Weisungen des Kunden und der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.
13.7. Der Kunde bleibt für die Rechtmässigkeit der von ihm veranlassten Datenbearbeitung verantwortlich. Er stellt insbesondere sicher, dass die für die Bearbeitung erforderlichen Rechtsgrundlagen, Informationen und gegebenenfalls Einwilligungen vorhanden sind.
13.8. ITOB trifft angemessene technische und organisatorische Massnahmen zum Schutz der von ihr bearbeiteten Personendaten. Die Massnahmen werden unter Berücksichtigung des Risikos, des Stands der Technik sowie der Art und des Umfangs der Bearbeitung festgelegt und weiterentwickelt.
13.9. Stellt ITOB eine Verletzung der Datensicherheit fest, welche im Auftrag des Kunden bearbeitete Personendaten betrifft, informiert ITOB den Kunden so rasch wie möglich und stellt ihm die verfügbaren Informationen zur Verfügung, welche er zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten benötigt.
13.10. Soweit der Kunde datenschutzrechtlich Verantwortlicher ist, entscheidet und verantwortet er die allfällig erforderliche Meldung einer Datensicherheitsverletzung an den EDÖB sowie die Information betroffener Personen. ITOB unterstützt ihn im Rahmen der vereinbarten Leistungen angemessen.
13.11. Der Kunde erteilt ITOB die allgemeine Genehmigung, geeignete Unterauftragsbearbeiter einzusetzen. ITOB informiert den Kunden vorgängig über beabsichtigte wesentliche Änderungen betreffend die Hinzuziehung oder Ersetzung von Unterauftragsbearbeitern.
13.12. Der Kunde kann einer solchen Änderung innerhalb der mitgeteilten Frist aus begründeten datenschutzrechtlichen Gründen widersprechen. Können die Parteien keine angemessene Lösung finden, kann die von der Änderung betroffene Dienstleistung unter Einhaltung einer angemessenen Frist beendet werden.
13.13. ITOB verpflichtet eingesetzte Unterauftragsbearbeiter vertraglich zu einem angemessenen Datenschutz- und Sicherheitsniveau.
13.14. Bekanntgaben von Personendaten ins Ausland erfolgen unter Beachtung der anwendbaren gesetzlichen Anforderungen. Wurde ausdrücklich ein bestimmter Datenstandort vereinbart, bleibt diese Vereinbarung vorbehalten.
13.15. Besteht zwischen den Parteien eine separate Auftragsbearbeitungsvereinbarung (AVV), gehen deren datenschutzrechtliche Bestimmungen den entsprechenden Bestimmungen dieser AGB vor.
13.16. Die Löschung von Daten auf Datenträgern, welche der Kunde ITOB zum Recycling oder zur Entsorgung übergibt, liegt beim Kunden, sofern die sichere Datenlöschung oder Datenträgervernichtung nicht ausdrücklich ITOB übertragen wurde.
14. Haftung
14.1. ITOB haftet für direkte Schäden, welche sie durch schuldhafte Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten verursacht.
14.2. ITOB haftet für schuldhaft von ihr verursachte direkte Schäden, welche dem Kunden im Zusammenhang mit der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungserfüllung entstanden sind, sofern der ITOB ein Verschulden nachgewiesen werden kann. Die Haftung von ITOB für direkte Schäden ist auf CHF 10'000.00 beschränkt.
14.3. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für indirekte Schäden und Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Nutzungsausfall, Reputationsschäden oder Ansprüche Dritter, ausgeschlossen.
14.4. Für Datenverlust haftet ITOB nur, soweit die Sicherung oder Wiederherstellung der betroffenen Daten ausdrücklich Bestandteil der von ITOB geschuldeten Leistung war und ITOB den Datenverlust zu vertreten hat.
14.5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei absichtlicher oder grobfahrlässiger Schadensverursachung, bei Personenschäden oder soweit eine Haftungsbeschränkung gesetzlich nicht zulässig ist.
14.6. ITOB haftet nicht für Störungen oder Schäden, welche ausschliesslich durch Systeme, Produkte, Dienstleistungen oder Infrastrukturen Dritter verursacht werden und von ITOB nicht zu vertreten sind.
II. Service und Support
15. Wartung und Pflege
15.1. Wartungsarbeiten können grundsätzlich im Zeitraum von Freitag 22.00 Uhr bis Montag 04.00 Uhr durchgeführt werden.
15.2. Geplante Wartungsarbeiten mit einer erwarteten Serviceunterbrechung von mehr als 15 Minuten werden dem Kunden nach Möglichkeit vorgängig angekündigt.
15.3. Kurzfristige Wartungs-, Sicherheits- oder Notfallmassnahmen dürfen ohne vorgängige Ankündigung vorgenommen werden, wenn sie für die Sicherheit oder Stabilität der Systeme erforderlich sind.
15.4. Ausserordentliche Wartungsfenster können mit dem Kunden beziehungsweise gemäss den anwendbaren SLA vereinbart werden.
15.5. Ergibt die Analyse einer Störung, dass deren Ursache ausserhalb des vereinbarten Verantwortungsbereichs von ITOB liegt, können die entsprechenden Analyse- und Behebungsleistungen nach Aufwand verrechnet werden.
16. Service-, Reaktions- und Bearbeitungszeiten
16.1. Service-, Reaktions-, Wiederherstellungs- und Behebungszeiten gelten nur, soweit sie ausdrücklich vereinbart wurden.
16.2. Ohne abweichende Vereinbarung gilt als Servicezeit Montag bis Freitag von 08.00 bis 17.00 Uhr, ausgenommen allgemeine Feiertage am Leistungserbringungsort.
16.3. Soweit keine andere Regelung getroffen wurde, beträgt die Reaktionszeit während der Servicezeit vier Stunden.
16.4. Eine Reaktionszeit bezeichnet den Zeitraum bis zum Beginn der Bearbeitung und stellt keine garantierte Behebungszeit dar.
16.5. Für auf Wunsch des Kunden ausserhalb der vereinbarten Servicezeit erbrachte Leistungen gelten folgende Zuschläge:
- Montag bis Freitag von 17.00 bis 08.00 Uhr: 25 %;
- Samstag und Sonntag von 08.00 bis 17.00 Uhr: 50 %;
- Samstag und Sonntag von 17.00 bis 08.00 Uhr: 75 %;
- Feiertage von 08.00 bis 17.00 Uhr: 100 %;
- Feiertage von 17.00 bis 08.00 Uhr: 125 %.
Abweichende Regelungen in einem SLA oder einer Spezialvereinbarung bleiben vorbehalten.
III. Besondere Bestimmungen für Telekommunikations-Dienstleistungen
17. Leistungsumfang
17.1. Der konkrete Leistungsumfang von Telekommunikations-Dienstleistungen ergibt sich aus der Offerte, Leistungsbeschreibung, Spezialvereinbarung und einem allfälligen SLA.
17.2. Soweit Telekommunikations-Dienstleistungen auf Netzen, Leitungen oder Leistungen von Drittanbietern beruhen, können deren technische und betriebliche Rahmenbedingungen Einfluss auf die Leistungserbringung haben.
18. Besondere Pflichten des Kunden
18.1. Der Kunde ist innerhalb seiner Räumlichkeiten und seines Verantwortungsbereichs für die ordnungsgemässe Nutzung der bereitgestellten Telekommunikations-Dienstleistungen und der angeschlossenen Geräte verantwortlich.
18.2. Installationen und Geräte des Kunden müssen den anwendbaren rechtlichen und technischen Vorschriften entsprechen und für die vorgesehene Nutzung geeignet sein.
18.3. Der Kunde informiert ITOB möglichst frühzeitig, grundsätzlich mindestens zehn Wochen vor einem geplanten Standortwechsel, sofern Telekommunikations-Dienstleistungen betroffen sind.
18.4. Der Kunde trifft angemessene Sicherheitsmassnahmen gegen unbefugten Zugriff und missbräuchliche Nutzung seiner Systeme und Anschlüsse.
18.5. Für die Nutzung von Telekommunikations-, Netzwerk-, Hosting-, Cloud- und Kommunikationsdiensten gilt ergänzend die jeweils aktuelle Acceptable Use Policy (AUP) von ITOB.
18.6. Bei einem Verstoss gegen die AUP ist ITOB berechtigt, die dort vorgesehenen Schutzmassnahmen zu ergreifen. Bei einer unmittelbaren Gefährdung von Systemen, Netzwerken, Daten oder Dritten können betroffene Zugänge oder Dienstleistungen vorübergehend und ohne vorgängige Ankündigung eingeschränkt werden.
19. Eigentum an technischer Ausrüstung
19.1. Von ITOB oder deren Lieferanten lediglich zur Nutzung bereitgestellte technische Anlagen und Geräte verbleiben im Eigentum der jeweiligen Eigentümerin, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
19.2. Nach Beendigung der entsprechenden Dienstleistung ermöglicht der Kunde die Rückgabe beziehungsweise Demontage solcher Geräte.
19.3. Angemessene Aufwände für Rückbau oder Wiederherstellung richten sich nach der jeweiligen Vereinbarung und der Verantwortlichkeit für die entsprechenden Installationen.
IV. Schlussbestimmungen
20. Vertragsdauer und Kündigung
20.1. Der Vertrag tritt zum vereinbarten Zeitpunkt beziehungsweise mit gültigem Vertragsabschluss in Kraft.
20.2. Soweit keine bestimmte Vertragsdauer oder Mindestvertragsdauer vereinbart wurde, kann ein unbefristeter Vertrag von jeder Partei mit einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.
20.3. Bei vereinbarter Mindestvertragsdauer ist eine ordentliche Kündigung erstmals auf deren Ende möglich, soweit keine andere Regelung getroffen wurde.
20.4. Jede Partei kann den Vertrag aus wichtigem Grund ausserordentlich kündigen.
Ein wichtiger Grund liegt für ITOB insbesondere vor, wenn:
- der Kunde die Dienstleistungen für rechtswidrige Zwecke nutzt;
- der Kunde erheblich oder wiederholt gegen die AUP verstösst;
- eine erhebliche Sicherheitsgefährdung durch die Nutzung des Kunden entsteht;
- der Kunde trotz Mahnung und angemessener Nachfrist wesentliche Vertragspflichten verletzt;
- erhebliche Zahlungsrückstände bestehen;
- die weitere Leistungserbringung aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben unzulässig oder für ITOB unzumutbar wird.
20.5. Bei einer unmittelbaren Sicherheitsgefährdung kann ITOB die betroffenen Dienstleistungen vorübergehend einstellen, ohne dass zuvor eine Kündigung ausgesprochen werden muss.
20.6. Die Beendigung einer einzelnen Spezialvereinbarung führt nicht automatisch zur Beendigung anderer Vereinbarungen, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
21. Folgen der Vertragsbeendigung
21.1. Nach Beendigung einer Dienstleistung geben die Parteien gegenseitig überlassene Gegenstände und Unterlagen zurück, soweit kein weiteres Recht zur Aufbewahrung besteht.
21.2. Soweit ITOB Kundendaten speichert, ermöglicht ITOB dem Kunden innerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs deren Rückgabe oder Export.
21.3. Nach Ablauf einer vereinbarten oder angemessenen Übergangsfrist löscht ITOB Kundendaten, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder berechtigten Gründe für eine weitere Aufbewahrung bestehen.
21.4. Daten in Sicherungssystemen können bis zur turnusmässigen Überschreibung der entsprechenden Sicherungen weiterbestehen. Sie dürfen während dieser Zeit nicht für andere Zwecke verwendet werden.
21.5. Aufwände für Datenexport, Migration, Rückbau, Deinstallation oder zusätzliche Unterstützungsleistungen nach Vertragsbeendigung können nach Aufwand verrechnet werden, soweit sie nicht Bestandteil der vereinbarten Leistung sind.
22. Höhere Gewalt
22.1. Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung von Verpflichtungen, soweit diese durch Ereignisse verursacht werden, welche ausserhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegen und trotz angemessener Vorsorge nicht verhindert werden konnten.
22.2. Dazu können insbesondere Naturereignisse, Feuer, Strom- oder Kommunikationsausfälle, staatliche Massnahmen, Krieg, Terrorismus, Arbeitskämpfe, Epidemien, erhebliche Lieferkettenunterbrüche sowie grossflächige Cyberangriffe oder Ausfälle übergeordneter Infrastruktur gehören.
22.3. Die betroffene Partei informiert die andere Partei möglichst rasch über das Ereignis und dessen absehbare Auswirkungen.
23. Abtretung und Vertragsübertragung
23.1. Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis dürfen grundsätzlich nur mit vorgängiger Zustimmung der anderen Partei auf Dritte übertragen werden.
23.2. Die Zustimmung darf nicht ohne sachlichen Grund verweigert werden.
23.3. Die Übertragung auf ein verbundenes Unternehmen oder im Rahmen einer Unternehmensnachfolge bleibt zulässig, sofern dadurch die berechtigten Interessen der anderen Partei nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
24. Unabhängige Vertragspartner
24.1. Die Parteien handeln als rechtlich und wirtschaftlich unabhängige Vertragspartner.
24.2. Durch den Vertrag wird insbesondere keine einfache Gesellschaft, kein Joint Venture, kein Arbeitsverhältnis und keine allgemeine Vertretungsbefugnis begründet.
25. Teilunwirksamkeit
25.1. Sollte eine Bestimmung des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchsetzbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.
25.2. Die Parteien werden die betreffende Bestimmung, soweit erforderlich, durch eine zulässige Regelung ersetzen, welche deren wirtschaftlichem Zweck möglichst nahekommt.
26. Mitteilungen, Form und Änderungen
26.1. Soweit weder zwingendes Recht noch eine individuelle Vereinbarung eine strengere Form verlangen, genügt für vertragsrelevante Mitteilungen die Textform. Dazu gehört insbesondere die Kommunikation per E-Mail.
26.2. Wo gesetzlich oder vertraglich die Schriftform im Sinne des Obligationenrechts erforderlich ist, gelten die entsprechenden gesetzlichen Formvorschriften. Eine qualifizierte elektronische Signatur ist im gesetzlich vorgesehenen Umfang der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt.
26.3. ITOB kann diese AGB anpassen, wenn sachliche Gründe dies erfordern, insbesondere aufgrund gesetzlicher, regulatorischer, technischer oder organisatorischer Veränderungen.
26.4. Wesentliche Änderungen der AGB werden dem Kunden grundsätzlich mindestens 30 Tage vor Inkrafttreten in geeigneter Form mitgeteilt.
26.5. Führt eine Änderung zu einer wesentlichen Benachteiligung des Kunden, kann dieser die von der Änderung betroffene wiederkehrende Dienstleistung bis zum Inkrafttreten der Änderung ausserordentlich kündigen. Nutzt der Kunde die Dienstleistung nach Inkrafttreten weiter, gelten die geänderten AGB als angenommen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
26.6. Die Acceptable Use Policy (AUP) kann insbesondere aufgrund neuer Sicherheitsbedrohungen, technischer Entwicklungen, gesetzlicher Anforderungen oder neuer Missbrauchsformen angepasst werden.
26.7. Änderungen der AUP, welche zum unmittelbaren Schutz von Systemen, Netzwerken, Daten oder Dritten erforderlich sind, können mit Veröffentlichung beziehungsweise Bekanntgabe sofort in Kraft treten. Andere wesentliche Änderungen werden dem Kunden in geeigneter Weise bekannt gegeben.
27. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
27.1. Das Vertragsverhältnis untersteht ausschliesslich schweizerischem materiellem Recht.
27.2. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (Wiener Kaufrecht/CISG) wird ausgeschlossen.
27.3. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Thun, Schweiz.
27.4. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände, insbesondere bei Konsumentenverträgen, bleiben vorbehalten.